Satzung für die Städtische Musikschule Sinsheim
Die zwischenzeitlich ergangene Satzungsänderung vom 28.07.1998 ist textlich eingearbeitet. Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat der Stadt Sinsheim am 01.07.1992 folgende Satzung beschlossen:
§1 Träger, Name
(1) Die Musikschule ist eine von der Stadt Sinsheim getragene ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige öffentliche Einrichtung für Einwohner aus Sinsheim und den Gemeinden, mit denen Kooperationsverträge bestehen (Kooperationsgemeinden).
(2) Sie trägt den Namen „Städtische Musikschule Sinsheim“.
§2 Aufgaben
Die Städtische Musikschule führt im Rahmen eines regelmäßigen Unterrichts Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heran. Sie dient einer möglichst früh einsetzenden musikalischen Bildung.
§3 Leitung
(1) Die Städtische Musikschule wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet.
(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
- a) die Vertretung der Musikschule unbeschadet der Regelungen gemäß § 42 der GemO
- b) die pädagogische und verwaltungsmäßige Leitung der Musikschule
- c) Feststellung der Arbeitspläne
- d) Aufstellung des Haushaltsvorschlages
- e) die Verfügung über die im Haushaltsplan für die Musikschule bereitgestellten
- Mittel im Rahmen der erteilten Vollmacht
- f) Mitwirkung bei der Auswahl der Lehrkräfte
- g) Aufsicht über die Lehrkräfte und Lehrveranstaltungen
- h) Fortbildung der Lehrkräfte
(3) Aus dem Kreis der Lehrkräfte ist ein Stellvertreter zu bestellen.
§4 Einteilung und Leitung von Fachbereichen
(1) Die musikpädagogische Arbeit ist in Fachbereiche gegliedert. Jeder Fachbereich wird von einer hauptamtlichen musikpädagogischen Fachkraft geleitet.
(2) Es werden folgende Fachbereiche unterschieden:
- a) Elementarbereich (Grundstufe)
- b) Streicher
- c) Holzbläser
- d) Blechbläser
- e) Zupfinstrumente
- f) Tasteninstrumente
- g) Percussionsinstrumente
§5 Leitungskonferenz
Der Leiter der Musikschule, sein Stellvertreter und die Fachbereichsleiter bilden die Leitungskonferenz. In ihr werden alle grundsätzlichen pädagogischen und organisatorischen Fragen beraten.
§6 Lehrkräfte
An der Musikschule unterrichten vollbeschäftigte und teilbeschäftigte Lehrkräfte.
§7 Teilnehmer und Gebühren
(1) An der Musikschule werden Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Wohnsitz in Sinsheim oder einer Kooperationsgemeinde unterrichtet.
(2) In begründeten Einzelfällen können, soweit es die Kapazität der Musikschule zuläßt, auch Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Sinsheim oder einer Kooperationsgemeinde haben, unterrichtet werden. Hierüber entscheidet die Schulleitung.
(3) Für die Inanspruchnahme der Musikschule werden Gebühren nach der jeweils geltenden Fassung der Gebührensatzung erhoben.
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen der Musikschule richtet sich nach der jeweils geltenden Fassung der Schulordnung.
§8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1.8.1992 in Kraft.
Sinsheim, den 1.7.1992